Musikschule Freinsheim e.V. - Satzung
Satzung „Musikschule Freinsheim e.V.“
§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Musikschule Freinsheim e.V. und ist unter dieser Bezeichnung am 17.09.03 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen worden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freinsheim.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Freinsheim e.V. Er dient der Förderung musikalischer Bildung aller Altersgruppen, sowie der musikalischen Aus- und Fortbildung von Laien, Musikstudenten, Musikschullehrern und Orchestermusikern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Vereine und Institutionen sein
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die jeweils gültige Satzung anerkannt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
(4) Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss ist nur durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden über den Ausschluss entscheidet.
(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche. Die Zahlungsweise erfolgt durch Lastschrift- Einzugsverfahren.
§ 3 a
(1) Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft dieser Vereinigungen direkt oder indirekt ergeben, sind durch Verträge mit dem Vorstand zu regeln.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl von Ehrenmitgliedern
3) Entgegennahme des Jahresberichtes
4) Entlastung des Vorstandes
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6) Beschluss von Satzungsänderungen
7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8) Wahl zusätzlicher Beiratsmitglieder
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Veröffentlichung der Einladung und der Mitgliederversammlung soll ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zurufe erfolgen, auf Antrag, die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die angestrebte Satzungsänderung oder Auflösung ist in der Tagesordnung als eigenständiger Punkt aufzuführen.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(8) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister). Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder für bestimmte Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, stimmberechtigt. Der Bürgermeister der Stadt Freinsheim oder ein Beigeordneter ist geborenes und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Im Verhinderungsfall bestellt er einen Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung von Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Personelle Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule getroffen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der Beirat.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorstandsvorsitzende, vertreten.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen. Diese Vollmachten bedürfen der schriftlichen Form und müssen die Einschränkungen gemäß § 7, Abs. 8 enthalten.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden, nach den Bestimmungen der Auslagen- und Reisekostenverordnung der Musikschule Freinsheim e.V. in der jeweils gültigen Fassung, erstattet.
(8) In alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(9) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein, oder, bei Beantragung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. § 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 8 Beirat
Der Beirat ist zuständig für das Einigungsverfahren (§ 7, Abs. 4) sowie für künstlerische und pädagogische Fragen. Die Amtszeit des Beirats beträgt drei Jahre. Er setzt sich wie folgt zusammen: Der Leiter der Musikschule (kraft Amtes), zwei vom Vorstand berufene Mitglieder sowie bis zu zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Eine erneute Berufung bzw. Wahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, kann der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger berufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Freinsheim, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.
Freinsheim, den 17.12.2016
gez. Daniela Wenz gez. Matthias Weber gez. Marina Horst
(1. Vorsitzende) (stellvertr. Vorsitzender) (Schatzmeisterin)